kein R für praegnanz.de

Selbstverständlich war ich einfach nur scharf darauf, so ein cooles kleines ®-Symbol in meinen Logo-Schriftzug »praegnanz.de« zu kleben. Und manchmal ist mir sowas 300 Euro wert, also schrieb ich einen Brief an das Deutsche Marken- und Patentamt in München und meldete »praegnanz.de« als Wortmarke an. Sowas dauert ja immer etwas länger, aber gestern kam nun endlich ein Schreiben aus München, in dem mir mitgeteilt wurde, dass die Wortmarke so nicht schutzwürdig ist. Schade auch. Aber immerhin hat man sich die Mühe gemacht, sinnvolle Begründungsbausteine zusammenzustellen und sogar drei Beispielfälle aus der Vergangenheit als Anhang beizulegen, um mir klar zu machen, wie verdammt wenig Anspruch ich auf den Markenschutz habe. Die Begründung im Einzelnen:

Sehr geehrter Herr van Aaken,
der Eintragung Ihrer angemeldeten Marken stehen folgende absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen:
Zeichen und Angaben, die die von der Anmeldung erfassten Waren und/oder Dienstleistungen im Verkehr hinsichtlich ihrer Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder hinsichtlich sonstiger Merkmale unmittelbar beschreiben und an denen ein tatsächlich feststellbares, aktuelles Freihaltebedürfnis besteht, sind von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Von der Eintragung ebenfalls ausgeschlossen sind Marken, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG). Einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie ungeeignet ist, die von der Anmeldung erfassten Waren und/oder Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das ist hier der Fall.
Die angemeldete Bezeichnung „praegnanz.de“ setzt sich zusammen aus dem Wort „praegnanz“ sowie der Top-Level-Domain „.de“ als Länderkennung für Deutschland. Der Begriff „prägnanz“ steht hier für eine prägnante Art (auch: etwas in knapper Form genau treffend, darstellend; vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., 2003, S. 1233) und stellt für die beanspruchten Dienstleistungen insoweit eine beschreibende Sachangaben dar. Die hier angesprochenen Verkehrskreise werden diesem denn lediglich einen Hinweis auf die Art der Erbringung der so gekennzeichneten Dienstleistungen entnehmen, nämlich in einer am Wesentlichen orientierten, zielgerichteten Vorgehensweise (vgl. auch BPatG, 33W(pat)45/06 – AGIL; 25W(pat)69/03 – Akzente). Dem Bestandteil „.de“ kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls eine beschreibende Bedeutung im Sinne einer geläufigen geografischen Herkunftsangabe zu (vgl. BPatG, 33W(pat)001/04 – apotheke2u.de; in der Anlage) bzw. weist darauf hin, dass die Sachinformationen über die Internetadresse „praegnanz.de“ zugänglich sind. Insoweit vermag der angesprochene Verkehr dem Zeichen aber keinerlei Herkunftshinweis zu entnehmen. Ihm fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft im Sinn des § 8, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unabhängig davon ist die Anmeldemarke auch zur Beschreibung der Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet und somit vom Schutz ausgeschlossen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht.
Die Eintragung der angemeldeten Marke kann daher nicht in Aussicht gestellt werden. Sie müssen mit einer Zurückweisung Ihrer Anmeldung durch Beschluss rechnen.
Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang dieses Schreibens können Sie sich zu der Beanstandung äußern.
Mit freundlichen Grüßen,
Markenstelle für Klasse 42

In zwei Worten zusammengefasst: zu generisch. Ob ich mit einem Namen wie „praeginanziasta.de“ mehr Erfolg gehabt hätte? Vermutlich. Und ob ich meine 300 Ocken wiederbekomme? Ich hoffe doch sehr. Ich werde das jetzt erstmal schriftlich akzeptieren und mein Geld zurückfordern!