Computergrafiken werden vom Computer gemacht

Einen Grafiker braucht es dazu eigentlich gar nicht, findet jedenfalls das Oberlandesgericht Hamm:

Auch ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG bestehe für die Computergrafiken nicht. Diese Vorschrift schütze nur die »persönliche Leistung des Lichtbildners«. Eine Computergrafik sei dagegen nur das Ergebnis eines Programms, welches das Bild hervorbringe, »ohne eigenes selbständiges Zutun dessen, der den Computer bedient«. Dagegen sei es beim Lichtbildner nicht damit getan, nur auf den Bildauslöser zu drücken. Aus diesem Grund ergebe sich ein rechtlicher Schutz für digitale Grafiken nur in Ausnahmefällen, so die Richter aus Hamm.

In dem Fall geht es um eine Klägerin, die drei aufwändige Grafiken sowie ein Stylesheet für ihre Website gebaut hat, und diese auf der Website eines Konkurrenten wiedergefunden hat. Klage abgewiesen. Danke, liebe Justiz!

(via Heise)

update: Laut René ist die beklaute Website diese hier.